Grillen u. Recht

Lieblingsbeschäftigung der Deutschen im Sommer: Grillen

  •  Geschrumpftes Steak

    Gewichtsangaben beziehen sich immer auf das Gewicht vor der Zubereitung. Schrumpft ein Gericht aber auf ein Minimum, hat man das Recht, es zu reklamieren. Wichtig ist: man muss sofort reklamieren, nicht erst, nachdem man alles aufgegessen hat. (§ 434 BGB)

  • Fehlerhafte Grillanleitung

    Ein Umtauschrecht besagt: eine Anleitung ist Bestandteil des Produkts, ist sie unverständlich, kann man das Produkt reklamieren. Sollte man es trotzdem schaffen, den Grill zusammen zu bauen, muss man ihn aber behalten. (§ 437 Abs. 1 BGB i. V. m. 434 BGB)

  • Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

 Ob im Garten, auf der Terrasse oder im Park: Das müssen Sie wissen, bevor Sie die Kohle anheizen:

Wichtig für alle Grillfreunde mit Balkon: solange man die Nachbarn nicht übermäßig stört, darf man auch auf dem Balkon grillen! Vorher sollte man aber einen Blick in die Hausordnung werfen, denn Vermieter können das Grillen auf dem Balkon durchaus untersagen. Regeln, die von bis zu vier Mal im Jahr ausgehen, gibt es nicht. (§ 906 BGB)

  • Darf ich im Garten meines Reihenhauses grillen?

Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung: Der Qualm zieht nicht in die Wohnung oder Schlafräume der Nachbarn. Tipp: Vorher Nachbarn informieren und Rücksicht nehmen (LG Stuttgart 10 T 359/96; AG Bonn 6 C 565/96)!

  • Wie häufig darf ich grillen?

Fünfmal im Jahr ist Grillen am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99). Das Landgericht Aachen hingegen erlaubt Grillen im hinteren Teil des Gartens zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr (LG Aachen 6 S 2/02).

  • Darf ich auch auf Balkon oder Terrasse grillen?

In der Regel ja. Achtung: Im Mietvertrag kann Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills auf dem Balkon untersagt werden (LG Essen 10 S 438/01)!

  • Wie oft ist das erlaubt?

Einmal im Monat oder dreimal bzw. sechs Stunden im Jahr darf auf Terrasse/Balkon gegrillt werden, wenn möglich mit Elektrogrill oder Aluschalen (LG Stuttgart 10 T 359/96). Achtung: Qualm, der in die Nachbarwohnung zieht, verstößt gegen das Immissionsschutzgesetz, ist eine Ordnungswidrigkeit. Folge: Geldbuße.

  • Muss ich meine Nachbarn vorher informieren?

Ja, die Nachbarn sollten 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96).

  • Darf ich eine Grill-Party auf dem Balkon machen?

Essen, Trinken und Feiern sind erlaubt. Auf die Interessen der Nachbarn muss aber Rücksicht genommen werden. Achtung: Ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, Geräuschpegel dämpfen (OLG Düsseldorf 5Ss (OWi) 149/95).

  • Darf ich auf öffentlichen Grünflächen, zum Beispiel Stadtpark, grillen?

Ja, aber nur an speziell ausgewiesenen Grillplätzen. Voraussetzung: Weder Mensch noch Umwelt werden gefährdet oder belästigt. Lagerfeuer ist ganz verboten. Wird ein „wilder“ Griller von der Polizei erwischt, muss er meist ein Verwarnungsgeld zahlen

  • Nachtgrillen

Beim nächtlichen Grillen gelten andere Regeln als bei der Nachtruhe. Wenn das Grillen nicht mit Lärm verbunden ist und man es nicht zur Regel werden lässt, darf man durchaus auch bis 0 Uhr grillen. (§ 117 OwiG)

 

Recht-Links

Linktipps (bitte hier klicken)

19.07.2013 11:42
Kontakt zum Rechtsanwalt Alexander Stephens https://www.xn--anwaltskanzleimnchen-3ec.de   Rechtlage beim Grillen Nachbarrecht

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Grill-Einladung

28.06.2013 07:42
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